{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-39_2022-11-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_39_5725904a692227324825c1f1a293ecdee4f69a6dd9cad9ce321c08fa2471a5773561461464223625fe4c167b6e58e85d31b934710e79d20682d047712e88b9bf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee4f69a6dd9cad9ce321c08fa2471a5773561461464223625fe4c167b6e58e85d31b934710e79d20682d047712e88b9bf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_39", "Checksum": "8758372e79288a4e240bf3e6e5257cf2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 22.11.2022 F 2022 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "5cac8cd0db16f75ed2fa3e453c92be9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 22.11.2022 F 2022 39\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nkonkret erkennen konnte, zumal auch er festhielt, es bestehe Anlass zu einer gewissen\nVorsicht gegenüber den vordergründigen Beteuerungen der Patientin. Ebenfalls erhellt\nohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Zustand einer\nengmaschigen Betreuung bedarf. Daneben erfolgt aktuell die Behandlung mit einer\nantipsychotischen Medikation (Risperidon), womit die Beschwerdeführerin ihr\nEinverständnis erklärt und beteuert, das Medikament in den letzten Tagen tatsächlich\neingenommen zu haben, was angesichts des offensichtlich bereits leicht gebesserten\nZustands grundsätzlich glaubhaft ist (vgl. auch oben E. 3.1). Diese Behandlung ist gemäss\ndem psychiatrischen Gutachter lege artis.\n\nDie Klinik C.________ ist als psychiatrische Klinik eine geeignete Einrichtung zur\nBetreuung der Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Zustand und in der Lage, die\nangezeigten weiteren Abklärungen in Zusammenarbeit mit einem Akutspital zu\nveranlassen. Die Beschwerdeführerin wünschte sich zwar anlässlich ihrer Anhörung die\nEntlassung, damit sie sich in I.________ in einer Klinik behandeln lassen könne (wobei sie\nauf die bessere sprachliche Verständigung verwies), eventualiter die Verlegung in eine\nFrauenklinik (aktuell sei sie die einzige Frau auf der Station), bzw. subeventualiter den\nÜbertritt auf die Psychotherapiestation der Klinik C.________ (da sie mehr Ruhe brauche).\nBei alledem ist indes weder ersichtlich, dass mit der Patientin – die offensichtlich sowohl\ndie deutsche als auch die englische Sprache ordentlich beherrscht, auch wenn es sich\nnicht um ihre Muttersprache handelt – eine hinreichende Kommunikation nicht möglich\nwäre, noch, dass ihr das Stationsmilieu abträglich wäre, und aus diesem Grund die\nEignung der Klinik C.________ für ihre weitere Behandlung und Betreuung zu verneinen\nwäre. Selbstredend verhindert dies nicht, dass sich die Beschwerdeführerin mithilfe der\nbehandelnden Ärzte um einen Übertritt in eine andere Klinik oder auf eine andere Station\nbemüht. Für eine entsprechende Anordnung besteht indes keine Grundlage, nachdem\nsich die Beschwerdeführerin aktuell bereits in einer geeigneten Einrichtung (mit\nentsprechendem Leistungsauftrag ihres Wohnkantons) befindet.\n\n5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist\nschliesslich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche\nFürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante\nPsychotherapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung\ndieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen:\nKrankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale\nBegleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen\n\nUrteil F 2022 39\n9\n\nEntlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung\naufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen\nEntscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013\n1.1.9.2).\n\n5.1 Eine Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin ist nach deren eigener Angabe\ngegeben; sie beteuert auch ihre Behandlungsbereitschaft im ambulanten Rahmen. Dies\nsteht indes in starkem Kontrast dazu, dass sie gemäss Blutspiegelbestimmung\nnachweislich bis mindestens Freitag, 18. November 2022, die ihr verschriebene\nantipsychotische Medikation nicht eingenommen hat. Der behandelnde Oberarzt geht\ndeshalb (noch) nicht von einer belastbaren Krankheitseinsicht und\nBehandlungsbereitschaft aus. Der gerichtliche Gutachter verweist einerseits auf die\nSchwierigkeit einer Prognose, anderseits auf die zu Beginn schizophrener Erkrankungen\nhäufig fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft. Es sei wahrscheinlich,\ndass die Beschwerdeführerin die Medikamente im Falle der Entlassung wieder absetzen\nwürde. Die Compliance sei erst von sehr kurzer Dauer, und es sei von einem Zeitraum von\nca. zwei bis drei Wochen auszugehen, bis diese als stabil bezeichnet werden könne. Der\nbehandelnde Arzt verwies seinerseits darauf, dass es ca. zwei Wochen dauere, bis die\nMedikation die volle Wirkung entfalte.\n\nDie Beschwerdeführerin konnte offenbar bislang noch nicht akzeptieren, dass der von ihr\nangestrebte Wechsel auf die Privatstation/Psychotherapiestation (bzw. ein Austritt in eine\nandere in- oder ausländische Klinik) erst möglich sein wird, wenn das akut psychotische\nGeschehen sich – nicht nur aus ihrer subjektiven, sondern auch aus objektiver Sicht –\nstabil zurückgebildet hat. Der stationäre Aufenthalt auf der stärker gesicherten Station A6\nerscheint jedenfalls aktuell – auch mit Blick darauf, dass Frau A.________ offenbar\nwiederholt versuchte, von der Station zu entweichen und regelmässig den Schutz der\nabgeschirmten Bereiche auf der Station benötigt – angemessen; nach Auskunft des\nKlinikvertreters wird denn auch ein Übertritt auf die Privatstation von deren Seite aktuell\nabgelehnt. Angesichts eines nach wie vor intermittierend aufflammenden\nVerfolgungswahns und der aus der Dokumentation augenfälligen Ängste erscheint es als\nunwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im ambulanten Rahmen – hier oder in\nI.________ – die nötigen Behandlungen und Abklärungen in die Wege leiten wird.\nAnlässlich ihrer Anhörung durch das Gericht machte sie denn auch insbesondere\nbezüglich der weiteren Behandlung in I.________ lediglich vage Ausführungen. Was\nschliesslich die sozialen Begleitumstände angeht, so lebt sie mit ihrem Ehemann\n\nUrteil F 2022 39\n10\n\n"}