{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-39_2022-11-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_39_5725904a692227324825c1f1a293ecdee4f69a6dd9cad9ce321c08fa2471a5773561461464223625fe4c167b6e58e85d31b934710e79d20682d047712e88b9bf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee4f69a6dd9cad9ce321c08fa2471a5773561461464223625fe4c167b6e58e85d31b934710e79d20682d047712e88b9bf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_39", "Checksum": "8758372e79288a4e240bf3e6e5257cf2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 22.11.2022 F 2022 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "5cac8cd0db16f75ed2fa3e453c92be9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 22.11.2022 F 2022 39\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nHinweise auf Suizidalität lassen sich vorliegend weder den Akten entnehmen noch\nvermochten der Klinikvertreter oder der Gutachter solche konkret zu benennen. Die\nBeschwerdeführerin selber beteuerte glaubhaft ihre grosse Lebensfreude und ihren\nLebenswillen. Insbesondere wolle sie ihr erst kürzlich geborenes Enkelkind (das in\nI.________ lebe) sehen. Bei sofortiger Entlassung in die häuslichen Verhältnisse sei – so\ndie übereinstimmende Auffassung von Behandler und Gutachter – wahrscheinlich von\neinem Behandlungsabbruch auszugehen; und damit verbunden mit einem Rückfall. Der\nKlinikvertreter wies zudem auf die Gefahr einer Chronifizierung und des Verlusts geistiger\nFähigkeiten hin, wenn die Behandlung abgebrochen werde. Die erhebliche Rückfallgefahr\nwiegt hier schwer, zumal die Beschwerdeführerin bereits aufgefallen ist durch einen\nparanoiden Wahn, der sie bewogen hat, sich mit einer geladenen Waffe auszurüsten. Mit\nBlick auf das im Klinikrahmen nach wie vor beobachtete, paranoide Verhalten der\nBeschwerdeführerin (etwa: Schlafen unter dem Bett, Verstecken unter dem Waschbecken,\nÖffnen einer neuen Wasserflasche für jeden Schluck Wasser; Fluchtdrang) sowie der\ngrossen Wahrscheinlichkeit eines Behandlungsabbruchs und eines Rückfalls im Falle der\nEntlassung, ist die Gefahr, dass Frau A.________ sich selbst oder eine Drittperson\nerheblich oder gar tödlich verletzt als akut drohend einzuschätzen, solange der\npsychotisch-ängstliche Zustand andauert und eine zuverlässige Behandlungsadhärenz\nnicht gesichert ist. Damit ist eine Selbstgefährdung im Entlassungsfall gegeben im Sinne\neines akuten Risikos einer akzidentellen Verletzung mit einer Schusswaffe oder einem\nanderen gefährlichen Gegenstand.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch die Betroffene mit zu berücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (vgl. vorstehend\nE. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht\nnur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42).\n\nUrteil F 2022 39\n7\n\nGemäss Akten der Klinik hat die Beschwerdeführerin weiter im Rahmen eines Ausgangs\nin der Stadt ihren Ehemann tätlich angegriffen und am Arm verletzt, wonach sie in\nwahnhaftem, paranoidem Zustand von der Polizei auf die Station zurückgebracht und\nisoliert werden musste. Diesen Vorfall bestreitet sie nicht, verweist aber darauf, den\nEhemann bloss aus einem Reflex heraus verletzt (gebissen) zu haben, während sie\nansonsten eine sehr harmonische Beziehung führen würden. Nach ihrer eigenen Aussage\nist der Ehemann aktuell froh, dass sie sich in der Klinik befindet, da er sich dadurch\nerheblich entlastet fühle. Gemäss dem Klinikvertreter sei er verunsichert und überfordert,\naber unterstützend. Er besuche die Beschwerdeführerin regelmässig in der Klinik,\ninformiere sich, wie er sich am besten verhalten und worauf er achten müsse. Zu\nverweisen ist auch unter dem Titel der Fremdgefährdung auf das frühere Verhalten von\nFrau A.________ in hoch psychotischem Zustand (Bewaffnung mit Faustfeuerwaffe zur\nVerteidigung gegen Geheimdienstmitarbeiter), woraus sich offensichtlich im Falle eines –\nvon den Ärzten grundsätzlich als wahrscheinlich erachteten – Rückfalls eine erhebliche\nFremdgefährlichkeit ergibt, selbst wenn die Beschwerdeführerin künftig keinen Zugang zu\nSchusswaffen mehr haben sollte, sondern nurmehr zu anderen gefährlichen\nGegenstände, wie sie in jedem Haushalt zu finden sind. Festzuhalten ist immerhin, dass\ndie Beschwerdeführerin – abgesehen vom erwähnten Vorfall mit dem Ehemann – bisher\ntatsächlich noch keine Drittpersonen verletzt zu haben scheint und auch innerhalb der\nKlinik offenbar nicht fremdaggressiv auffiel, sondern lediglich durch Störung des\nGemeinschaftslebens auf der Station (Tätigen von Ton- und Bildaufnahmen von\nMitpatienten und Personal, Ausbreiten ihrer persönlichen Effekten in den gemeinsamen\nBereichen, lautes Telefonieren daselbst, etc.). Im Falle einer baldigen Entlassung muss\nnach dem Gesagten von einer erheblichen Belastung des Ehemannes ausgegangen\nwerden. Weiter droht auch Lebensgefahr für weitere, unbeteiligte Drittpersonen, so lange\nder akut psychotische Zustand anhält, und die Beschwerdeführerin in unvorhersehbarer\nWeise gewisse ihr bislang unbekannte Personen in ihrer Wahnvorstellung mit dem\nGeheimdienst von I.________ in Verbindung bringt. Insgesamt besteht ein nicht zu\nunterschätzendes, akutes Risiko, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann oder\nDritten im Rahmen ihres intermittierend nach wie vor auftretenden psychotischen Erlebens\neinen erheblichen Schaden zufügen könnte (BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil\ndes EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54).\n\n4.3 Zusammenfassend ist das Vorliegen von Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund\ndes aktuellen Schwächezustands ausgewiesen. Daran ändert nichts, dass der\npsychiatrische Gutachter eine solche im Gespräch mit der Beschwerdeführerin nicht\n\nUrteil F 2022 39\n8\n\n"}