{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-39_2022-11-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_39_5725904a692227324825c1f1a293ecdee4f69a6dd9cad9ce321c08fa2471a5773561461464223625fe4c167b6e58e85d31b934710e79d20682d047712e88b9bf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee4f69a6dd9cad9ce321c08fa2471a5773561461464223625fe4c167b6e58e85d31b934710e79d20682d047712e88b9bf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_39", "Checksum": "8758372e79288a4e240bf3e6e5257cf2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 22.11.2022 F 2022 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "5cac8cd0db16f75ed2fa3e453c92be9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 22.11.2022 F 2022 39\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nSchwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen,\nsondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung.\nLetzteres ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der\nbetroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen\nStörung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen\nAngaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung\neiner festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung zwingend erfolgen muss (vgl.\nBGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist die Verhältnismässigkeit zu\nprüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss mit Blick auf den Schutzzweck erforderlich,\ngeeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein (vgl. zur Verhältnismässigkeit\nausführlich etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 3.1). Ihre Zulässigkeit\nlässt sich deshalb auch immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte\nEinrichtung beurteilen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 7). Im Auge zu behalten ist\nbei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel, die betroffene Person in\ndie Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein\nmenschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen\noder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen,\ndass die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben\nnach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und\norganisieren kann (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die\nfreiheitsbeschränkende Unterbringung ist nur so lange und insoweit gesetzeskonform, als\nder Schutzzweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann.\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1\nZGB vorliegt.\n\n3.1 Durch Polizei, Notfallpsychiaterin sowie Klinik ist übereinstimmend dokumentiert,\ndass die Beschwerdeführerin sich unter anderem durch Laserstrahlen bedroht fühlte und\nsich ängstigte, dass der Geheimdienst von I.________ sie verfolge und umbringen wolle.\nIn ihrer Anhörung vom 22. November 2022 gab sie zwar an, sich nicht mehr verfolgt zu\nfühlen. Den Verlaufsberichten der Klinik zufolge sowie nach Schilderung des zuständigen\nOberarztes zeigt sie indes weiterhin intermittierend paranoides Verhalten (z.B. Öffnen\neiner neuen Wasserflasche jedes Mal, wenn sie trinken möchte; Schlafen unter dem Bett,\nFluchtversuch bei begleitetem Ausgang mit Ehemann und Tochter, etc.). Dies komme\njeweils plötzlich vor, wobei sie dazwischen durchaus eine intakte Fassade zu präsentieren\nvermöge. Gemäss Arbeitshypothese der Klinikärzte liegt bei der Beschwerdeführerin eine\n\nUrteil F 2022 39\n5\n\nparanoid halluzinatorische Schizophrenie vor. Die Genese ist offenbar noch ungeklärt, es\nseien weitere Abklärungen angezeigt (insbesondere MRI des Schädels sowie\nLumbalpunktion zur Untersuchung des Nervenwassers). Diese Untersuchungen müssten\nz.B. im Kantonsspital erfolgen, was bei Fluchtgefahr der Patientin noch nicht habe\norgansiert werden können. Der gerichtliche Gutachter konnte diese Diagnostik\nnachvollziehen; sicherlich liege eine Erkrankung des schizophrenen Spektrums vor, wobei\nnoch unklar sei, ob es sich um eine Erst- oder Einzelmanifestation einer Psychose handle.\nDer Sachverständige hob die auffallend grosse Diskrepanz hervor zwischen dem in den\nKlinikakten dokumentierten Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Präsentation in\nder Anhörung, wobei er als mögliche Erklärung entweder bereits eine erste Wirkung der\nantipsychotischen Medikation (mit Risperidon) sah oder die Effekte der Reizabschirmung.\nMisstrauisch mache, so der Gutachter weiter, der deutliche Kontrast zwischen den\nErklärungen der Beschwerdeführerin für ihr absonderliches Verhalten und den\nobjektivierbaren Befunden (etwa: Verweis auf Asthma zur Erklärung, weshalb sie unter\ndem Bett schlafe, wobei eine solche Erkrankung gemäss dem behandelnden Arzt nicht\nvorliege).\n\n3.2 Insgesamt erachtet es das Gericht mit Blick auf die Ausführungen des\nbehandelnden Oberarztes sowie des Gerichtsgutachters als erwiesen, dass bei der\nBeschwerdeführerin aktuell eine weiterhin akute, schwere psychische Störung aus dem\nschizophrenen Formkreis, vorliegt. Dass die konkret zutreffende Diagnose offenbar\nbislang noch nicht fixiert werden konnte, spielt dabei keine Rolle, solange aktuell ein\nSchwächezustand (psychotischer Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen und\nÄngsten) offensichtlich vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische\nUnterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem\nVerhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent-\n\nUrteil F 2022 39\n6\n\nspricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und\nErwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n"}