{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-39_2022-11-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_39_5725904a692227324825c1f1a293ecdee4f69a6dd9cad9ce321c08fa2471a5773561461464223625fe4c167b6e58e85d31b934710e79d20682d047712e88b9bf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee4f69a6dd9cad9ce321c08fa2471a5773561461464223625fe4c167b6e58e85d31b934710e79d20682d047712e88b9bf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_39", "Checksum": "8758372e79288a4e240bf3e6e5257cf2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 22.11.2022 F 2022 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "5cac8cd0db16f75ed2fa3e453c92be9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 22.11.2022 F 2022 39\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 22. November 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nDr. B.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie\nKlinik C.________\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2022 39\n2\n\nA. A.________, geboren 1961, wurde am 6. November 2022 von Dr. B.________,\nFachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit ärztlicher fürsorgerischer\nUnterbringung in die Klinik C.________ eingewiesen. Dies nachdem die Polizei aufgrund\ntelefonischer Meldung einer Drittperson an den Wohnsitz von Frau A.________\nausgerückt war und diese in ihrem Schlafzimmer auf dem Bett mit einer geladenen\nFaustfeuerwaffe angetroffen hatte, wobei sie wirre Aussagen machte (Laserstrahlen im\nZimmer; Geheimdienst wolle sie umbringen, etc.; vgl. zum Ganzen Festnahmeverfügung\nder Zuger Polizei). Mit einer stationären Behandlung erklärte sie sich zunächst\neinverstanden.\n\nB. Mit Beschwerde datiert vom 12. November 2022 (Poststempel: 14. November\n2022; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 15. November 2022) erklärte Frau A.________,\nmit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr einverstanden zu sein und\nverlangte ihre sofortige Entlassung.\n\nC. Am 22. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten der\nKlinik C.________ angehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik D.________,\nOberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie E.________,\nPflegefachperson, teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. F.________, Facharzt\nFMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten im Anschluss an die\nAnhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung\nunterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet. Es erfolgte eine\nVerdolmetschung Spanisch/Deutsch durch einen gerichtlich bestellten Dolmetscher.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die\nBeurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b\ndes Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den\nKanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in\nG.________ von einer in H.________ praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie mit\n\nUrteil F 2022 39\n3\n\nkantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die ärztliche\nfürsorgerische Unterbringung formell gültig (§ 51 Abs. 1 EG ZGB) und die örtliche und\nsachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben ist (BGE 146\nIII 377). Die Beschwerde genügt weiter den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439\nAbs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), so dass darauf einzutreten ist.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar\nZivilgesetzbuch I, 6.Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht\naus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die\nVoraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung\nentscheidet bei ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3\nund Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche fürsorgerische Unterbringung fällt spätestens nach\nsechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der\nErwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53\nAbs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung\nBeschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als\nKollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit\nEingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss\ngestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e\nAbs. 3 ZGB).\n\n2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher\nAnordnung befristet ist (Art. 10 Abs. 2 BV; BGE 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Die Vor- und\nNachteile, die sie der betroffenen Person bringt, sind sorgfältig gegeneinander\nabzuwägen. Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung\ndas Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB; vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 8). Zu ermitteln ist auf\ntatsächlicher Ebene zunächst, ob ein Schwächezustand vorliegt und ob bzw. inwiefern\ndeshalb ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung besteht. Der\n\nUrteil F 2022 39\n4\n\n"}