4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 8. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an D.________, sowie an C.________ (im Doppel für sich und B.________). Zug, 1. Mai 2023