Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die vorsorglichen Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der KESB- Verfügung Nr. 2022/1628 vom 17. November 2022 werden zeitlich begrenzt bis maximal zum 30. Juni 2023. 3. B.________ wird gestützt auf Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB an den Kosten ihrer Unterbringung beteiligt. Sie wird verpflichtet, ihrer Mutter A.________ von ihrem Praktikumslohn für die Monate Mai und Juni 2023 den Betrag von Fr. 320.– je Monat abzuliefern.