5.4.3 Nach dem Gesagten ist B.________ gestützt auf Art. 276 Abs. 3 sowie Art. 323 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, sich im Betrag von Fr. 320.– pro Monat an den Kosten ihrer Unterbringung zu beteiligen. Diesen Betrag hat sie an ihre Mutter abzuführen, die im Aussenverhältnis haftbar bleibt für den Kostgeldbeitrag in der E.________. 6. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Die ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil F 2022 37 19