ne wirtschaftliche Lage eindeutig besser ist als jene ihrer Mutter (in dem Sinne, dass sie im Gegensatz zu ihrer Mutter über mehr Mittel verfügt, als zur Deckung des persönlichen Bedarfs notwendig sind) und sie letztlich ohne Not (wie sich indes erst nach Abklärung herausgestellt hat) auf elterliche Naturalleistungen (insbesondere: Wohnung) verzichtet hat (vgl. dazu Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 34 f.).