Infolgedessen ist B.________ ein Betrag von Fr. 530.– zur Deckung des persönlichen Grundbedarfs (ohne Verpflegung) von ihrem Einkommen zu belassen; den Mehrbetrag (d.h. aktuell Fr. 320.–) hat sie ihrer Mutter abzuliefern im Sinne eines zumutbaren Beitrags des erwerbstätigen Kindes an den eigenen Unterhalt. Ein solcher Beitrag ist der jugendlichen B.________ umso mehr zuzumuten, als ihre eige- Urteil F 2022 37 18