5.4.2 Was ein angemessener Betrag ist, den die Jugendliche durch eigenen Arbeitserwerb an ihren Unterhalt beitragen kann, wird i.d.R. zwischen Eltern und Kind einvernehmlich geregelt; im Streitfall ist dieser Betrag nach pflichtgemässem Ermessen i.S.v. Art. 4 ZGB festzulegen (Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 35, mit Hinweisen).