Art. 276 ZGB enthält aber hinsichtlich der Unterhaltspflicht für Kinder keinen Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die relative wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt immerhin eine Rolle einerseits im Verhältnis zwischen den Eltern (Abs. 2) – wozu sich indes hier Weiterungen erübrigen, da der Vater von B.________ nicht bekannt ist –, anderseits im Verhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Kind selber (Abs. 3; vgl. ausserdem Art. 323 Abs. 2 ZGB). Demnach ist der Frage nachzugehen, ob, bzw. inwieweit es B.________ zugemutet werden kann, ihren Unterhalt aus eigenem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten.