5.3.3 Vorliegend war (spätestens) seit Vorliegen des Abklärungsberichts der KESB vom 17. Februar 2023 nicht mehr glaubhaft, dass B.________ zuhause eine Gefahr körperlicher Gewalt durch die Kindsmutter drohte. Auch im Übrigen förderten die Abklärungen der KESB keine akute, sondern lediglich eine drohende Gefährdung des Kindswohls zutage, welcher durch ambulante unterstützende Massnahmen zugunsten des Familiensystems begegnet werden kann (zum Ganzen: E. 4 hiervor). Solche Massnahmen sind denn auch bereits aufgegleist, bei bis anhin gutem Erfolg.