310 ZGB N 5). Mit Fortschreiten der Abklärungen war alsdann an den Nachweis der Gefährdung sowie die Untauglichkeit anderer Massnahmen zunehmend ein höherer Beweismassstab anzusetzen, bis hin zum ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung, das schliesslich auch für die Anordnung einer definitiven Fremdplatzierung vonnöten ist.