Zwar bedingt auch die vorsorgliche – gleich wie die definitive – Platzierung grundsätzlich eine erhebliche Gefährdung und muss als mildest mögliches Mittel erscheinen (vgl. oben E. 3.1 f.). Es musste indes in diesem Verfahrensstadium (zwangsläufig) ausreichen, dass eine Gefährdungslage bloss glaubhaft gemacht wurde. Dies gilt insbesondere bei Jugendlichen, bei denen die Fremdplatzierung und die damit verbundene Trennung von einem oder beiden Eltern aufgrund letztlich ungerechtfertigter Anschuldigungen weniger als bei jüngeren Kindern geeignet ist, ihrerseits das Kindswohl zu gefährden (vgl. in diesem Sinne etwa auch Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 5).