act. 1 S. 8). Mit Blick darauf hat die KESB kein Recht verletzt, indem sie im Initialstadium ihrer Abklärung von dieser glaubhaft gemachten Kindswohlgefährdung ausging und auch mit Blick auf den erheblichen Widerstand der Jugendlichen gegenüber einer Rückkehr nach Hause – wobei eben gerade die dortige Gefährdungslage noch abzuklären war – für die Dauer des Abklärungsverfahrens eine Platzierung im Jugendheim E.________ vorgenommen hat. Zwar bedingt auch die vorsorgliche – gleich wie die definitive – Platzierung grundsätzlich eine erhebliche Gefährdung und muss als mildest mögliches Mittel erscheinen (vgl. oben E. 3.1 f.).