5.3.1 Wie bereits festgestellt wurde, lassen sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Unterbringung von B.________ im Urteilszeitpunkt nicht mehr halten. Dies bedeutet aber nicht, dass sie von allem Anbeginn weg unrechtmässig angeordnet wurden. 5.3.2 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass B.________ wiederholt und – zumindest prima vista – glaubhaft Anschuldigungen körperlicher Gewalt gegenüber ihrer Mutter erhoben hat und auch mehrfach durch Tat und Wort zu verstehen gegeben hat, dass sie um keinen Preis in den mütterlichen Haushalt zurückkehren werde (vgl. etwa nur KVV- Urteil F 2022 37 15