Da diese Kosten indes letztlich dem Unterstützungskonto von B.________ und ihrer Mutter belastet werden (die während der Minderjährigkeit von B.________ noch eine Unterstützungseinheit bilden), hat die Mutter ein Interesse an der Feststellung, ob es sich um Kosten rechtmässig angeordneter Kindesschutzmassnahmen handelt, welche ihr selber und B.________ gemäss Art. 276 Abs. 2 und 3 ZGB zugeordnet werden dürfen. Verneinendenfalls wären die Kosten der Massnahme durch den Kanton zu tragen (Art. 454 ZGB; vgl. zur Anwendbarkeit auf Massnahmen des Kindesschutzes BGE 140 III 92 E. 2.3).