5.2 Die Unterbringung in der E.________ verursacht Kosten von Fr. 280.– pro Tag (KESB-act. 1.47). Mit Blick auf die ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter wurde dieser hiervon bereits durch die KESB lediglich die Tragung eines Kostgeldbeitrags in Höhe von Fr. 30.– pro Tag (bzw. ca. 900.– pro Monat) auferlegt (E. 8 des angefochtenen Entscheids, unter Verweis auf Art. 276 ZGB sowie § 7 des Reglements über die Bemessung der Eigenleistung von betreuten Personen an die Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung [BGS 861.514]).