4.5 Demnach ist die Unterbringung (sowie der damit verbundene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter) nicht mehr gerechtfertigt und demnach so rasch als möglich aufzuheben. Es bleibt zu erörtern, auf welchen Zeitpunkt hin dies konkret der Fall sein wird. Rechnung zu tragen ist dabei der Gefahr, dass es im Falle einer überstürzten Rückkehr von B.________ in den mütterlichen Haushalt erneut zu einer Eskalation kommt. Infolgedessen kann die im angefochtenen Entscheid angeordnete Unterbringung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter nicht per sofort aufgehoben werden, sondern ist ermessensweise auf Ende Juni 2023 festzulegen. Damit wird der Familie Zeit