4.4 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist die Unterbringung von B.________ im Jugendheim E.________ im Entscheidzeitpunkt weder geeignet noch im Sinne des mildest möglichen Mittels erforderlich, um den Erziehungsschwierigkeiten der Kindsmutter zu begegnen und damit einer Gefährdung von B.________ vorzubeugen. Prüfenswert erscheint – entsprechend dem Eventualantrag der Kindesverfahrensvertreterin (KVV-act. 1 S. 10) – die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, um die Beziehung zwischen Mutter und Tochter zu entlasten und diese beim Aushandeln der nötigen Regeln und Grenzen zu unterstützen, soweit die bereits errichtete Beistandschaft hierzu nicht ausreicht.