Insbesondere bestehen seitens der Mutter zumindest in den Grundzügen eine Problemeinsicht sowie die Bereitschaft, Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich auf unterstützende Angebote einzulassen. Eine unkooperative Verweigerungshaltung, die mildere Massnahmen wie etwa eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder eine Erziehungsbeistandschaft zum vornherein als zum Scheitern verurteilt erscheinen lassen würde, liegt jedenfalls nicht vor (für Beispielfälle, in denen die Aussichtslosigkeit solcher Massnahmen bejaht wurde, vgl. etwa BGer 5A_1066/2020, a.a.O., E. 4.3.1 und 4.6; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2). Urteil F 2022 37 13