4.3 Zu verneinen ist angesichts des Ausgeführten auch die Verhältnismässigkeit einer Unterbringung unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter. Offensichtlich besteht beidseits weiterhin eine Bereitschaft zur Annäherung sowie zur Annahme externer Unterstützungsangebote. Insbesondere bestehen seitens der Mutter zumindest in den Grundzügen eine Problemeinsicht sowie die Bereitschaft, Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich auf unterstützende Angebote einzulassen.