KESB und Gericht sind aber nicht dazu da, dem kindlichen oder jugendlichen Willen gegenüber den Erziehungsberechtigten um jeden Preis zum Durchbruch zu verhelfen, sondern bleiben dem objektiven Kindeswohl verpflichtet. Dieses kann gerade bei Jugendlichen (stark) vom subjektiven Kindeswillen abweichen und einen Entscheid erheischen, der ihrem Willen widerspricht (etwa: BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.8; vgl. zur da Prüfungspflicht der KESB bereits oben E. 4.1.2.3).