Einem solchen Bestreben der Jugendlichen, das ihre Mutter nicht fördern dürfte, ohne sich dem Vorwurf der Erziehungsunfähigkeit ausgesetzt zu sehen (vgl. BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 6.1), darf auch der Staat keinen Vorschub leisten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Kindeswillen zwar mit zunehmendem Alter des Kindes eine immer grössere Bedeutung zukommt. KESB und Gericht sind aber nicht dazu da, dem kindlichen oder jugendlichen Willen gegenüber den Erziehungsberechtigten um jeden Preis zum Durchbruch zu verhelfen, sondern bleiben dem objektiven Kindeswohl verpflichtet.