Tatsächlich erschiene es geradezu als kontraproduktiv, würde B.________ vor dem Hintergrund der nun vorliegenden Erkenntnisse weiterhin durch Schuldzuweisungen exklusiv an ihre Mutter sowie durch Herauslösen aus dem familiären Umfeld die Auseinandersetzung mit ihrer eigenen Verantwortlichkeit und Verantwortung erspart. Einem solchen Bestreben der Jugendlichen, das ihre Mutter nicht fördern dürfte, ohne sich dem Vorwurf der Erziehungsunfähigkeit ausgesetzt zu sehen (vgl. BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 6.1), darf auch der Staat keinen Vorschub leisten.