4.2.1 Die Unterbringung konnte ursprünglich – bei glaubhaft geschilderter Gefahr von Gewaltanwendung zuhause – noch als geeignet qualifiziert werden, um der behaupteten Gefährdung von B.________ zu begegnen (zumal die Mutter einverstanden war); insoweit lässt sich die Anordnung durch die KESB denn auch nachvollziehen in einem Zeitpunkt, in dem erst die sich widersprechenden Aussagen von B.________ sowie ihrer Mutter bekannt waren. Urteil F 2022 37 12