Daran besteht kein Zweifel, und diese Belastung ist ernst zu nehmen. Von der Auseinandersetzung mit ihrer Mutter darf sie aber gerade keinesfalls vollständig entlastet werden, stellt diese doch gerade notorisch eine ihrer wichtigen Entwicklungsaufgaben im Rahmen der Ablösung vom Elternhaus dar. Immerhin ist festzuhalten, dass B.________ in der Bewältigung dieser Aufgabe seit Anfang Jahr Unterstützung in Form einer Psychotherapie erhält (vgl. act. 16 S. 10). Auch die Urteil F 2022 37 11