Vielmehr ist aktenkundig, dass Probleme primär bezüglich der einzuhaltenden Regeln und der Prioritäten von B.________ auftreten, in dem Sinn, dass es der Mutter – auf sich allein gestellt – nicht gelungen ist, mit B.________ geeignete Strukturen und Regeln auszuhandeln (vgl. etwa KVV-act. 1 S. 9 oben). Die aufgetretenen – grundsätzlich jugend-typischen – Probleme in der Beziehung zwischen B.________ und ihrer Mutter belasten B.________ zwar nachvollziehbar. Daran besteht kein Zweifel, und diese Belastung ist ernst zu nehmen.