4.1.2.3 Nicht ersichtlich ist sodann das Vorliegen einer derart schweren Störung des Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter, dass das Verbleiben der Jugendlichen im gemeinsamen Haushalt unzumutbar wäre (Art. 310 Abs. 2 ZGB; dazu, dass auch bei Antrag der Jugendlichen auf Fremdplatzierung das Vorliegen der qualifizierten Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 ZGB durch die KESB zu prüfen ist, vgl. etwa Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 23 mit Hinweisen).