Diese Phase ist natürlicherweise gekennzeichnet durch die Abgrenzung von den Eltern, oft auch durch die Auflehnung gegen oder das Überschreiten von durch letztere gesetzten Regeln und Grenzen, wie dies die Kindesverfahrensvertreterin ausführt (KVV-act. 1 S. 9). Soweit es der Kindsmutter nicht zuverlässig gelingt, in diesem Prozess hinreichend ruhig zu bleiben und damit einen sicheren Rahmen für die Jugendliche zu schaffen (vgl. etwa ihre Ausführungen anlässlich der Referentenaudienz vom 2. März 2023, act. 16 S. 9), kann ein Unterstützungsbedarf bejaht Urteil F 2022 37 10