In der Zusammenfassung scheint eine Überforderung der Kindsmutter im Umgang mit der sehr herausfordernden Phase der Pubertät unbestritten zu bestehen, dies auch vor dem Hintergrund der kulturellen Unterschiede zwischen dem Herkunftsland und der Schweiz (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids, act. 4 S. 7 f.). Diese Phase ist natürlicherweise gekennzeichnet durch die Abgrenzung von den Eltern, oft auch durch die Auflehnung gegen oder das Überschreiten von durch letztere gesetzten Regeln und Grenzen, wie dies die Kindesverfahrensvertreterin ausführt (KVV-act. 1 S. 9).