offensichtlich nicht immer harmonisch abgelaufen ist). Insbesondere scheint es ein Anliegen der Mutter zu sein, dass B.________ nicht nach Mitternacht nach Hause zurückkehrt, für sie während des Ausgangs erreichbar ist und keine Suchtmittel konsumiert (vgl. E. 4.2 f. des angefochtenen Entscheids, act. 4; weiter auch die von der Beiständin im Schreiben vom 17. April 2023, act. 22, festgehaltenen Vereinbarungen, wonach sich B.________ nun im April 2023 offenbar auf diese Regeln verpflichten konnte, die durchaus altersentsprechend scheinen).