4.1.1.3 In gesamthafter Würdigung ist demnach im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr glaubhaft gemacht, dass B.________ im Haushalt ihrer Mutter körperliche Gewalt drohen würde. In dieser Hinsicht besteht demnach keine Kindeswohlgefährdung, welche die fortgesetzte Unterbringung zu rechtfertigen vermöchte. 4.1.2 Gemäss Abklärungsbericht der KESB vom 17. Februar 2023 bestehe eine Kindeswohlgefährdung zudem darin, dass sich B.________ zuhause nicht altersgerecht ent- Urteil F 2022 37 9