1.55). All dies nährt den auch durch Polizei und Staatsanwaltschaft geäusserten Eindruck (soeben E. 4.1.1.1), dass B.________ eine wohl durchaus bestehende Konfliktsituation mit dem Ziel der Erlangung von Vorteilen (Freiheiten) für sich selber übertreibe. Dies gilt umso mehr, als aktenkundig ist, dass B.________ durch den Eintritt in die E.________ schlagartig ermöglicht wurde, deutlich mehr Freizeit mit anderen Jugendlichen aus ihrer Peer Group zu verbringen (KVV-act. 1 S. 4).