C des angefochtenen Entscheids, act. 4 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, für ihre jüngeren Halbgeschwister sei – trotz behaupteten regelmässigen Einsatzes von Schlägen durch die Mutter als Erziehungsmethode ihr gegenüber – nicht mit Gewalt zu rechnen (vgl. etwa Abklärungsbericht, a.a.O., S. 5) und sich im Gegenteil erheblich beunruhigt zeigte durch die Tatsache, dass ihre Behauptungen zu Abklärungen der KESB auch bezüglich der Situation ihrer Halbgeschwister führten (KESB-act.