4.1.1.2 Eine systematische Anwendung körperlicher Gewalt durch die Kindsmutter im Sinne einer Erziehungshaltung, wie sie von B.________ behauptet wird, konnte auch im Zuge der Abklärungen durch die KESB nicht glaubhaft gemacht werden (Abklärungsbericht, a.a.O., S. 9). Soweit ersichtlich vermochte B.________ insbesondere während des gesamten Verfahrens nie einen konkreten gewalttätigen Ablauf zu schildern und nahm ihre Anschuldigungen nicht hinlänglich ernst, um zu den ersten beiden durch die KESB angesetzten Anhörungsterminen im Juni 2022 zu erscheinen (vgl. lit. C des angefochtenen Entscheids, act.