rer Schilderung des Vorfalls der Nacht vom 25. zum 26. Mai 2022 erwiesenermassen gelogen habe. So sei es unmöglich, dass B.________ ihre Mutter so, wie sie dies beschrieben habe, mit einem Messer gesehen haben könne. Insgesamt sei für Polizei und Staatsanwaltschaft der klare Eindruck entstanden, dass B.________ masslos übertreibe. Es bestehe die Vermutung, dass sie mehr Freiheiten für den Ausgang erlangen wolle, während demgegenüber die Kindsmutter sehr streng und konservativ sei (vgl. Abklärungsbericht der KESB vom 17. Februar 2023, act. 15 S. 6; E. 4.4 des angefochtenen Entscheids, act. 4).