15 S. 6, 9). Tatsächlich handelt es sich aber bei wiederholten Tätlichkeiten – wie sie hier von B.________ bei der Polizei behauptet wurden (KESB-act. 1.2 S. 3) – gegenüber einem unter der eigenen Obhut stehenden Kind um ein Offizialdelikt, das von den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen aufzuklären und zu verfolgen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Offensichtlich hat denn auch die Polizei den Sachverhalt abgeklärt, insbesondere durch ihren kriminaltechnischen Dienst eine Spurensicherung an B.________ vornehmen lassen – wobei keine Verletzungen festgestellt werden konnten (act.