Entsprechend geht eine Fremdplatzierung denn auch regelhaft mit einer Anordnung weiterer Massnahmen einher. Diese sind laufend zu optimieren, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1.1 i.f.). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug (d.h. die Platzierung) ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist, wobei das Gericht im Entscheidzeitpunkt beurteilt, ob die angeordnete Massnahme sich (noch) halten lässt (BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1 i.f.; 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2 i.f.).