gnose voraus über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände. Eine solche ist immer nur auf Grund der vergangenen Ereignisse und des derzeitigen Verhaltens der betroffenen Personen möglich (zum Ganzen: BGer 5A_540/2015, a.a.O., E. 4.4). Jedenfalls bewirkt die Wegnahme des Kindes für sich alleine nicht die Lösung der Probleme, sondern bildet lediglich die Voraussetzung, dass dem Kind in einem neuen Umfeld bessere Bedingungen geboten werden können. Entsprechend geht eine Fremdplatzierung denn auch regelhaft mit einer Anordnung weiterer Massnahmen einher.