SR 0.103.2]) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) darstellen (zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welche "die wechselseitige Freude von Eltern und Kindern an der Gesellschaft des andern" schützt, die mit einer Unterbringung unterbrochen wird, vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 2). Auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmassnahmen handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die einschneidendsten Eingriffe.