3.2 Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung einer Jugendlichen in einem Jugendheim sowohl bezüglich der Jugendlichen selber wie auch des entsprechenden Elternteils schwere Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art.