An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Der Entzug ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechtes, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur als letztes Mittel zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere (ambulante) Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann, welche die Familiengemeinschaft besser respektieren (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen; ausserdem etwa Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 3).