307 Abs. 3 ZGB) mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun (z.B.: Teilnahme an einer Therapie oder Mediation). Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Massnahmen nicht ausreichen, kann darüber hinaus für das Kind eine Beistandsperson eingesetzt werden, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 ZGB). Wenn einer Kindswohlgefährdung nicht anders begegnet werden kann, hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in ange- Urteil F 2022 37 6