und die Beteiligung der Mutter im Umfang eines Kostgelds von Fr. 30.– pro Tag. Im Übrigen erklärte die Kindsmutter ausdrücklich, mit der Beteiligung anderer Behörden sowie mit der Unterstützung von B.________ durch die Beiständin und die Kindesverfahrensvertreterin einverstanden zu sein (act. 16 S. 8). Die insoweit unangefochten gebliebenen Anordnungen der KESB (insbesondere: Einsetzung sowie Aufgaben der Beiständin) geben zu keinen Weiterungen Anlass.