2. Mit Entscheid vom 17. November 2022 hat die KESB eine Reihe vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens getroffen. Strittig sind dabei – wie sich dies der Beschwerde entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin anlässlich der Referentenaudienz vom 2. März 2023 ausdrücklich bestätigt hat – nur, aber immerhin, die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB, die Unterbringung von B.________ im Jugendheim E.________ und die Beteiligung der Mutter im Umfang eines Kostgelds von Fr. 30.– pro Tag.