1.2 B.________ hatte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, d.h. am 17. November 2022, gesetzlichen Wohnsitz in Zug (Art. 25 Abs. 1 ZGB; vgl. mit weiteren Hinweisen Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N 1). Angefochten ist ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, womit das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und demnach zur Beschwerde legitimiert.