H. Die Kindesverfahrensvertreterin nahm am 31. März 2023 im Namen von B.________ abschliessend Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Dies begründete sie im Wesentlichen mit einer schweren Zerrüttung der Beziehung und des Vertrauensverhältnisses zwischen B.________ und ihrer Mutter sowie damit, dass in der Vergangenheit beratende Unterstützung insbesondere durch die Kindsmutter nicht genutzt worden sei (act. 18).