G. Anlässlich der Referentenaudienz vom 2. März 2023 legte die Referentin den Parteien die Rechtslage dar und machte Ausführungen zum weiteren Verfahrensgang im Sinne einer vorläufigen Auffassung im Erkenntnisprozess. Den Parteien wurde insbesondere auseinandergesetzt, dass die weitere – auch vorsorgliche – Unterbringung der Jugendlichen sowie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter eine Kindswohlgefährdung voraussetze und die Massnahme unter diesem Blickwinkel als nötiges, mildest mögliches Mittel, und nicht lediglich wünschenswert zur Schaffung idealer Bedingungen, erscheinen müsse (act. 16 S. 3