B. Gegen den – unbegründet gebliebenen – Entscheid vom 17. Oktober 2022 führte A.________ am 9. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1). C. Nach Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht (act. 2 f.) zog die KESB ihren unbegründet gebliebenen (mithin mit einem schweren Mangel behafteten) Entscheid vom 17. Oktober 2022 in Wiedererwägung und verfügte – in der Sache gleich, aber nunmehr begründet – mit Entscheid Nr. 2022/1628 vom 17. November 2022 erneut vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens (KESB-act. 1.48; act. 4). Das Verwaltungsgericht führte das Verfahren gegen diesen neuen Entscheid fort (act. 6 ff.).